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Corporate governance

Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

Angebotspflicht

Gemäss Statuten der OC Oerlikon Corporation AG, Pfäffikon ist der Erwerber von Aktien der Gesellschaft nicht verpflichtet, ein öffentliches Kaufangebot nach den Artikeln 32 und 52 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel zu machen (Opting-out).

Kontrollwechselklauseln

Im Falle eines Kontrollwechsels ist die OC Oerlikon Management AG, Pfäffikon verpflichtet, den am 31. Dezember 2006 amtierenden (nicht aber den seither ernannten) Mitgliedern der Konzernleitung, denen innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Kontrollwechsels ohne wichtigen Grund im Sinne von OR Art. 337 gekündigt wird oder die innerhalb eines Monats ab Wirksamwerden des Kontrollwechsels selbst kündigen, eine Abgangsentschädigung zu entrichten. Deren Höhe entspricht einem Jahresgehalt einschliesslich Jahreszielbonus und Arbeitgeberbeiträgen an die Pensionskasse in den dem Vertragsende vorausgehenden zwölf Monaten.

Als Kontrollwechsel gilt der direkte oder indirekte Erwerb von 50 Prozent oder mehr der stimmberechtigten Aktien der OC Oerlikon Corporation AG, Pfäffikon durch eine natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags mit dem Konzernleitungsmitglied nicht mehr als 5 Prozent der Aktien besessen hat, verbunden mit einer Neubesetzung des Verwaltungsratspräsidiums.